Verkehrswertgutachten
für Ihr Finanzamt
In verschiedenen Konstellationen kann es notwendig werden, dass Sie gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt den Verkehrswert oder sogar den sog. „niedrigeren gemeinen Wert“ durch ein Verkehrswertgutachten nachweisen müssen.
Nach § 198 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) dürfen lediglich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Bestellung durch die jeweilige IHK) oder aber zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024 einer akkreditierten Stelle derartige Gutachten erstellen und einreichen.
Seit dem 04.07.2024 verfügt unser Grundstückssachverständiger – Herr Christoph Ziercke, Dipl.-Sachverständiger (DIA) für bebaute und unbebaute Grundstücke, Mieten und Pachten – über die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024.
Daher erstellt unser Grundstückssachverständiger Verkehrswertgutachten, die Sie bei Ihrem Finanzamt vorlegen können.
Neben einem allgemeinen Verkehrswertgutachten zum Nachweis eines „niedrigeren gemeinen Werts“ können auch spezielle Gutachten über die Länge einer Restnutzungsdauer eines Gebäudes (sog. „Restnutzungsdauergutachten“) erstellt werden.
Diese Art von Gutachten müssen gem. Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.02.2023 bestimmte Kriterien erfüllen. Unter dem untenstehenden Link kann die vollständige Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen eingesehen werden:
WICHTIG: Sprechen Sie im Vorwege einer Beauftragung mit Ihrem Steuerberater, ob ein derartiges Gutachten sinnvoll ist. Denn: Das zuständige Finanzamt erkennt ein solches Gutachten erst an, wenn die RND um mehr als 40,00% nachweislich sinkt!

